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Allgemeine Geschäftsbedingungen 



1. Geltung der AGB

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB sowie die einschlägigen ÖNormen, z.B. ÖNorm B 2207 oder ÖNorm B 2233.

Unser Vertragspartner, sofern er nicht Privatkunde ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden. 

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten als geschlossen.

Handelt es sich um ein Privatkundengeschäft, hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen Wochenfrist zu erfolgen. 


3. Kostenvoranschlag

Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Je Kostenvoranschlag 10% der Auftragssumme, mindestens jedoch € 25,00 je Kostenvoranschlag und Maximum € 300,00 je Kostenvoranschlag.

Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag innerhalb von 4 Monaten erteilt wird.

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.

Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Privatkundengeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben. 


4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. 


5. Preis

Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.

Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Maler und Anstreicher, oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder im Falle eines Privatkundengeschäftes auch ermäßigt. 


6. Fälligkeit

Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:

- 25 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluß

- 25 % der Auftragssumme bei Beginn der Arbeiten

- Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung.

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,-- sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,-- zu bezahlen.

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Privatkundengeschäftes jedoch nur dann, wenn wir unsere Leistung erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 5 Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben. 


7. Transportkosten, Verwahrungspflicht

Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zur „Baustelle“ mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.

Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt. 


8. Ausführungsbedingungen

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +10 Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Auftraggeber hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden. 


9. Termine

Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten. 


10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 


11. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

Handelt es sich nicht um ein Privatkundengeschäft hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren ab Leistungserbringung. 


12. Gewährleistung

Soweit es sich um Privatkundengeschäfte handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfirst 2 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 HGB. 


13. Prüf- und Warnpflicht

Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen. 


14. Aufrechnungsverbot

Handelt es sich um kein Privatkundengeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen. 


15. Leistungsverweigerungsverbot

Soweit es sich nicht um ein Privatkundengeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf. 


16. Formvorschriften

Bei Privatkundengeschäften bedürfen sämtliche an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer Rechtwirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. 


17. Rechtswahl

Es gilt österreichisches Recht. 


18. Gerichtsstand

Soweit nicht ein Privatkundengeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.


19. Veröffentlichung

Die Firma Poller erhält von Ihren Kunden, egal ob Privatkunden oder Firmen, das Recht, Fotos und Videos, der von ihr durchgeführten Arbeiten in jeglicher Form als Werbematerial zu veröffentlichen. Der Kunde tritt somit sein Urheberrecht am Bild-, Ton- und Filmmaterial an die Firma Poller ab.